Dr. Peter Lock
European Association for Research on Transformation e.V.

Anmerkungen zum Waffengesetz

Strenge Gesetze in Deutschland?

Innenminister Schäuble hat wiederholt betont, dass Deutschland im internationalen Vergleich den privaten Besitz von Waffen jeglicher Art an strenge Auflagen knüpft. Seiner Ansicht zufolge wäre eine Verschärfung des Waffenrechts nicht zielführend, wenn es darum geht, Amokläufe und andere missbräuchliche Verwendung von Waffen aus legalem Besitz weniger wahrscheinlich zu machen. Das Augenmerk müsste auf die Einhaltung der bestehenden Gesetze gerichtet werden. Der internationale Vergleich, der in der politischen Debatte meist in methodisch unzulässiger Weise zur Legitimation der eigenen Position benutzt wird, taugt wenig, um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch privaten Waffenbesitz zu bewerten. Zu unterschiedlich ist die kulturelle  Einbettung des Umgangs mit Waffen in den jeweiligen nationalen Traditionen, als dass man allein aus der Zahl der privaten Waffen pro Kopf der Bevölkerung Schlussfolgerungen bezüglich der Missbrauchswahrscheinlichkeit ziehen könnte.

So hat man in Großbritannien nach einem Massaker vor 13 Jahren in einer Primarschule den privaten Besitz von Handfeuerwaffen verboten. Eine zeitlang hatte es keinen weiteren Amoklauf in Großbritannien gegeben. Aus dieser Tatsache hatten die Anhänger von Waffenverboten unzulässigerweise abgeleitet, dass ein generelles Verbot privaten Besitzes von Handfeuerwaffen Amokläufe verhindert. Glücklicherweise ist die Zahl solch schrecklicher Ereignisse in Europa so gering, dass kausale Rückschlüsse auf der Grundlage vergleichender Statistik nicht gezogen werden können.

Dennoch ist es notwendig, sorgfältig zu prüfen, inwieweit das 2002 novellierte und nach Erfurt in Einzelpunkten verschärfte Waffengesetz ergänzt und weiter entwickelt werden kann. Blickt man auf die Beratungen zur Novellierung des Waffengesetzes im zuständigen Ausschuss des Bundestages, so stellt man fest, dass im Wesentlichen Sachverständige aus Verbänden gehört wurden, die man der umfangreichen Lobby der Waffenbesitzer und Nutzer zurechnen muss. Lediglich bei der Beratung von Anscheinswaffen wurden ein medizinischer Sachverständiger und die Polizei gehört. Die Beratungen im Ausschuss endeten mit einer Zustimmung zu dem erarbeiteten Entwurf aller damals im Bundestag vertretenen Parteien. Die Parteien hatten offensichtlich entweder die große Schar vermuteter waffenbegeisterter WählerInnen im Auge oder die Novellierung mit wenig Engagement und Sachkenntnis betrieben. Denn wenig später nach dem Amoklauf in Erfurt musste der Gesetzgeber eingestehen, dass die Gesetzesnovellierung nicht hinreichend war. Er musste ad hoc nachbessern. Wie sehr die verschiedenen Interessenverbände an der Ausgestaltung des novellierten Waffengesetzes beteiligt gewesen waren, liest sich ein wenig verschlüsselt im einschlägigen Gesetzeskommentar so:

"Selbst der ausgebildete Jurist dürfte sich angesichts der Komplexität das Zusammenwirken von allgemeinen und besonderen Vorschriften nur mit Mühe erarbeiten können; für den Laien ist dies um ein Vielfaches schwieriger, denn für den betroffenen Waffenbestizer, Waffenhändler usw. bleibt das WaffG (Waffengesetz) mit seinen allgemeinen und besonderen Vorschriften, mit Regel- und Ausnahmetatbeständen, den vielen ergänzenden Vorschriften in den Anlagen zum WaffG und den jeweils ausführenden Bestimmungen in der AwaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) ein schwer zu durchschauendes Gestrüpp von Vorschriften." (Quelle: Heller, Soschinka, Waffenrecht Handbuch für die Praxis, 2.Auflage, München <C.H.Beck> 2008 S.78)

An der Ausführung des Waffengesetzes ist eine Vielzahl von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt. Die wesentlichen Kompetenzen liegen bei den Bundesländern, die ihrerseits die Erteilung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten überwiegend an die untereste lokale Verwaltungsebene delegiert haben. Daher überrascht es nicht, dass der Ermessensspielraum bei der Erteilung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten lokal sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

In den folgenden Abschnitten werden einige Handlungsfelder benannt, die vom Gesetzgeber zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen werden sollten.

Sicherung

Es gibt zahlreiche Parallelen hinsichtlich der Regulierung der verbreiteten Gebrauchsgegenstände Autos und Schusswaffen. Ihre Nutzung kann die öffentliche und individuelle Sicherheit bei fehlerhaftem Umgang erheblich gefährden. Es kommen mehr Menschen durch Autos zu Schaden als durch Schusswaffen. Technischer Fortschritt hat das Potential das Gefährdungsrisiko sukzessive erheblich zu mindern. Gleichwohl muss die Industrie regelmäßig durch gesetzliche Vorgaben gezwungen werden, den technischen Fortschritt zur Erhöhung der Sicherheit bei der Herstellung auch zu berücksichtigen. Beim Auto bedurfte es zum Beispiel massiver gesetzlicher Sanktionen, um den Katalysator zum Standardbestandteil eines Autos zu machen.

Vergleichbar mit dem Katalysator seinerzeit ist derzeit die Technologie, Schusswaffen mit einer individuellen Nutzungsperre zu versehen, die eine missbräuchliche Verwendung der Waffe durch Dritte ausschließt, ausgereift und verfügbar. Dennoch widersetzen sich Industrie und Waffenlobby der Einführung derartig gesicherter Schusswaffen. Offensichtlich bedarf es, wie beim Katalysator, gesetzlicher Auflagen, um das öffentliche Interesse an der verpflichtenden Einführung derartiger Sicherungen an Schusswaffen durchzusetzen. Hier ist strategische gesetzgeberische Initiative gefragt und nicht wenig erfolgversprechender Aktionismus, wie die Ankündigung von Prüfungen der ordnungsgemäßen Lagerung von Waffen in Privatwohnungen.

Registrierung

Es ist schwer zu vermitteln, weshalb es der Waffenlobby bis heute entgegen den Interessen der Polizei gelungen ist, die Schaffung eines zentralen Waffenregisters zu verhindern. Bislang scheitert ein solches Vorhaben an der einflussreichen Waffenbesitzerlobby im Verbund mit Eitelkeiten der Länderhoheit in diesem Bereich. Kriminalistische Ermittlungen bezüglich der Herkunft von Waffen sind dadurch außerordentlich schwierig und langwierig. Angesichts der umfassenden Erhebung und zunehmenden Nutzung biometrischer Daten in zentralisierten Datenbanken (Pässe und Personalausweise, Schengen-Visa) ist es nicht länger zu rechtfertigen, dass private Schusswaffen in Deutschland nicht zentral registriert und für die Polizei abrufbar sind.

Einschränkung und Trennung von Schusswaffenmärkten

Deutsche Hersteller von Handfeuerwaffen genießen weltweit einen hervorragenden Ruf. Entsprechend bedeutend sind die Exportmärkte für die deutschen Hersteller. Den Herstellern von Handfeuerwaffen ist es bislang gelungen, durch Lobbyarbeit zu verhindern, dass besonders leistungsfähige, sprich gefährliche Handfeuerwaffen in der Kriegswaffenliste geführt werden. Dort werden lediglich Maschinenpistolen erfasst. Daher werden zahlreiche äußerst gefährliche Handfeuerwaffen auch nicht von der strengen im Kriegswaffenkontrollgesetz vorgesehenen Exportkontrolle erfasst und bleiben auch für privaten Besitz in Deutschland grundsätzlich erlaubt[1]. Nur so ist es zu erklären, dass eine 9-mm Pistole mit 15 Schuss im Magazin der Marke Beretta sowohl waffenschein- als auch waffenbesitzkartenfähig ist, obwohl es keinen zwingenden Grund für die Nutzung dieser sehr gefährlichen Handfeuerwaffe als Sportgerät <gelbe Waffenbesitzkarte> gibt. Auch als Sammlerobjekt <rote Waffenbesitzkarte> ist der Besitz dieser Waffe in funktionsfähigem Zustand, einschließlich der dazugehörigen Munition, kaum zu rechtfertigen.

Es wäre daher schon ein bedeutender Fortschritt, wenn besonders leistungsfähige und damit potentiell gefährliche großkalibrige Handfeuerwaffen (Kurzwaffen) in die Kriegswaffenliste aufgenommen würden. Damit wäre privater Besitz solcher Waffen verboten. Dies wäre ein Beitrag zur Demilitarisierung des privaten Waffenbesitzes in Deutschland und damit zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Mit einem solchen Schritt müsste in Zukunft endlich auch politisch, entsprechend dem Kriegswaffenkontrollgesetz, darüber entschieden werden, auf welchen privaten Waffenmärkten im Ausland zum Beispiel derartige Handfeuerwaffen aus deutscher Produktion, die u.a. eine Standardwaffe in amerikanischen Streitkräften sind, zum freien Verkauf kommen sollen und wo nicht, weil z.B. die Gefahr besteht, dass eine Lieferung in ein bestimmtes Land das Angebot auf internationalen Schwarzmärkten erhöhen würde.

Das Waffengesetz sollte langfristig auf eine strikte Trennung der Märkte für private Waffen einerseits und hoheitliche Waffen (Polizei- und Militärwaffen) andererseits ausgerichtet werden. Ziel müsste es sein, durch verbindliche Normierung der Kaliber private und hoheitliche Waffen voneinander zu trennen. Langfristig würde dies die Munitionslogistik der internationalen Schwarzmärkte erheblich einschränken. Munition, wie 9mm Parabellum, würde z.B. ebenso wie die Schutzwesten durchschlagende 6,3 mm Spezialmunition der hoheitlichen Sphäre vorbehalten bleiben, während vor allem für Sportwaffen ausschließlich kleinkalibrige Waffen vorzusehen wären, deren Kaliber keinen Munitionstausch mit hoheitlichen Waffen erlauben würde. Es wäre schon viel gewonnen, wenn zum Beispiel die Kaliber 5,56 mm und 7,62 mm ausschließlich auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Polizei und Militär beschränkt würden, während Sport, Jagd und persönliche Verteidigung <Waffenschein> sich davon abweichender Kaliber, vorzugsweise kleinere Kaliber, bedienen müssten. Hier ist strategisches Handeln des Gesetzgebers gefragt und weniger ad hoc Reaktionen, die nur das allgemeine Erschrecken bei den WählerInnen bedienen.

Verantwortlichkeit und Haftung von Waffenbesitzern

Legaler privater Waffenbesitz ist mit dem Risiko der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit behaftet. Denn bei Verlust der Waffe besteht die Gefahr missbräuchlicher Verwendung, wenn die Waffe entweder gezielt entwendet wird oder ein Finder sie auf dem Schwarzmarkt veräußert. Die Schäden, die durch Waffen aus ehemals legalem Besitz bei kriminellen Handlungen oder gar bei Amokläufen verursacht werden, sind in der Regel nicht durch das Vermögen des Täters gedeckt. Die Schadenssumme bei einem Amoklauf dürfte im zweistelligen Millionenbereich liegen, die vom Steuerzahler letztlich abgedeckt werden muss, man denke zum Beispiel an die zu zahlenden Hinterbliebenenrenten. Das ist nicht hinnehmbar und sollte analog zu anderen Bereichen gesetzgeberisch verändert werden.

Das häufig nicht durch Vermögen des Verursachers abgedeckte Haftungsrisiko eines Autofahrers hat der Gesetzgeber durch das Instrument der Haftpflichtversicherung aufgehoben. Es ist in Analogie geboten, über eine Haftpflichtversicherung für Waffen und Munition zu beraten, damit die gesellschaftlichen Kosten des individuellen Privilegs (Sicherheitsgefährdung <Waffenschein>; Jagd und ähnliches <grüne Waffenbesitzkarte>; Sport <gelbe Waffenbesitzkarte>; Waffensammlung <rote Waffenbesitzkarte>) die öffentliche Ordnung potentiell gefährdende Schusswaffen zu besitzen, nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Die durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen (durch den Halter oder Dritte)  entstehenden Kosten müssen von den mittelbaren Verursachern, den privaten Waffenbesitzern, getragen werden. Ebenso wie man die Wahrscheinlichkeit von sechs richtigen Zahlen im Lotto berechnen kann, ist es versicherungskalkulatorisch durchaus möglich, die Wahrscheinlichkeit und die Höhe solcher Schadensrereignisse zu ermitteln. Es liegt daher im allgemeinen Interesse, private Schusswaffen und Munition, entsprechend dem Verbrauch, mit einer Haftpflichtprämie zu belasten.

Die Einführung einer Haftpflichtversicherung für privaten Waffenbesitz und Munitionsverbrauch wird keinen direkten Beitrag zur Minderung des Risikos von Amokläufen leisten. Sie würde aber alle privaten Waffenbesitzer mit der jährlichen Prämienzahlung zu der Abwägung anregen, ob sie ihre Waffen wirklich besitzen wollen oder sie nur aus Nachlässigkeit oder Gewohnheit noch immer in ihrem Besitz halten. Die Einführung einer Versicherungspflicht würde mit einiger Wahrscheinlichkeit mittelfristig den privaten Waffenbesitz mindern und den Steuerzahler von außerordentlichen zusätzlichen Leistungen entlasten, weil nach dem Verursacherprinzip die Gemeinschaft aller privaten legalen Waffenbesitzer für nicht gedeckte Schäden aus Schusswaffenmissbrauch aufkommen würde.

Regulierung durch Besteuerung

Bereits im 19. Jahrhundert gehörte es zum Instrumentarium des Staates, Güter zu besteuern, deren Konsum als nicht wohlfahrtsfördernd und individuelle Risiken steigernd betrachtet wurde. Da man gleichzeitig erkannt hatte, dass Verbote zu illegalen Märkten führen würden, also weder durchsetzbar noch mit individuellen Freiheitsrechten vereinbar waren, griff man zum Instrument sogenannter demeritionaler Steuern. Der damals eingeführten Besteuerung von Tabakprodukten, Alkohol, Zucker, Salz und Zündhölzern liegen neben fiskalpolitischen auch wohlfahrtsstaatliche Abwägungen zugrunde.

Bilanziert man heute die gesellschaftlichen Kosten zum Beispiel des Schiesssportes, so ergibt sich, dass er u.a. Umweltbelastungen mit sich bringt, die jedoch als freie Güter in Anspruch genommen werden, während seine historischen Funktionen der vormilitärischen Wehrertüchtigung obsolet sind. Angesichts der distanzierten Haltung einer Mehrheit der Bevölkerung gegenüber Schusswaffen und den von ihnen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung sollte man den privaten Schusswaffenbesitz und Munitionsverbrauch zumindest als demeritionalen Konsum betrachten und mit einer Konsumsteuer belasten. Konsumsteuern tragen in der Regel zur Senkung des Verbrauchs bei. Im Falle von Schusswaffen und Munition trügen sie durch Minderung der Waffen- und Munitionsbestände in privatem Besitz bei. Es käme zu einer Verringerung der Missbrauchswahrscheinlichkeit und damit würde die öffentliche Sicherheit erhöht.

Einhegung des Schwarzmarktes

Ziel der Politik muss es sein, die missbräuchliche kriminelle Nutzung von Schusswaffen nach Möglichkeit zu verhindern. Einer Austrocknung des Schwarzmarktes für Schusswaffen kommt hierbei eine wichtige Funktion zu. Eine Quelle des Angebotes auf dem Schwarzmarkt sind gefundene und gestohlene Waffen. Ein Mittel, dieses Angebot staatlicherseits abzuschöpfen, wäre die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung eines Rückgabepfandes oder Recycling Deposits in Höhe des Kaufpreises bei Erwerb einer Waffe. Dieses Pfand kann dann durch Rückgabe der Waffe, egal durch wen und in welchem Zustand sie sich befindet, eingelöst werden

Wichtig wäre es, eine Pfandpreisliste auch für den Altwaffenbestand erarbeiten. Denn es ist Ziel staatlicher Sicherheitsvorsorge, die Zirkulation von Schusswaffen in Richtung Schwarzmarkt zu verhindern. Der Fond gezahlter Pfänder würde sich wahrscheinlich nicht so schnell aufbauen, wie Altwaffen zurückgegeben werden. Hier müsste der Staat den Fond bei Bedarf auffüllen, was aber in jedem Falle eine lohnende Investition in verbesserte öffentliche Sicherheit wäre. Gegenwärtig gibt der Staat Milliarden u.a. für den Aufkauf toxischer Finanzanlagen aus. Daher muss es möglich sein, gegebenenfalls einige hundertausend Euro für die Entsorgung von Schusswaffen und Munition aus möglicher illegaler Zirkulation bereitzustellen.

Inwieweit es sogar sinnvoll sein kann, dass das Bundeskriminalamt oder andere Sicherheitsorgane als verdeckte Aufkäufer zur Autrocknung illegaler Märkte systematisch beitragen, sollte ebenfalls diskutiert werden.

Zusammenfassung

Das vorgeblich im internationalen Vergleich strenge Waffengesetz entpuppt sich bei näherer Betrachtung als ein unübersichtlicher Flickenteppich von Vorschriften und Ausnahmetatbeständen und verweist darauf, dass einem schwachen Gesetzgeber von der Waffenlobby ein untaugliches Gesetz abgerungen wurde, das dringend weiterentwickelt, ergänzt und wahrscheinlich auch vereinfacht werden muss. Das Waffengesetz muss eine neue strategische Ausrichtung auf die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit erfahren. Legitime Partikularinteressen wie Jagd, Sport und Waffensammlung bleiben dabei nachrangige Zielsetzungen. Die hier ausgeführten Vorschläge zur Einhegung von Waffenmissbrauch sind als Diskussionsgrundlage zu verstehen. Sie sollen einige wichtige Baustellen auf dem Wege zu einem besseren Waffengesetz aufzeigen.

Fußnoten

[1] Lediglich besonders durchschlagsfähige Munition des Kalibers 6,3 mm, die Schutzwesten der Polizei durchdringt, wurde für private Waffenbesitzer durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes 2008 verboten. (Heller/Soschinka, Waffenrecht a.a.O. S.65).